Terminänderung

Sammelbegriff, der die Aufhebung, Verlegung und Vertagung (= Fortsetzung zu einem anderen Zeitpunkt) von Terminen umfasst (vgl. § 227 Abs. 1 ZPO). Sie erfolgt — durch unanfechtbare Entscheidung des Vorsitzenden (§ 227 Abs. 4 ZPO) nur bei glaubhaft gemachten erheblichen Gründen (§ 227 Abs. 1, 2 ZPO), im Falle des § 337 ZPO und als Ersatz für die abgeschafften Gerichtsferien — auf Antrag einer Partei, wenn der Termin in die Zeit vom 1. Juli bis 31. August fällt (§227 Abs. 3 ZPO, gilt nicht für das Arbeitsgerichtsverfahren, § 46 Abs. 2 S. 2 ArbGG).




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