Termin, früher erster

Termin zur Durchführung der mündlichen Verhandlung über einen Zivilrechtsstreit, den der Vorsitzende sogleich mit Zustellung der Klageschrift und möglichst kurzfristig (§§ 216 Abs. 2, 273 Abs. 3 ZPO; zwischen Zustellung und Termin müssen aber mindestens zwei Wochen liegen, § 274 Abs. 3 S.1 ZPO) anzuberaumen hat (§§272 Abs. 2, 275 ZPO), wenn er — was in seinem Ermessen steht kein schriftliches Vorverfahren anordnet. Durchgeführt werden kann er allerdings erst nach vorangegangener Güteverhandlung (§§ 278, 279 Abs. 1 ZPO). Mit (gemeinsamer, § 274 Abs. 2 ZPO) Zustellung von Klage und Ladung ist dem Beklagten zugleich eine Frist zur schriftlichen Klageerwiderung von mindestens zwei Wochen zu setzen (§§275 Abs. 1, 277 Abs. 3 ZPO). Der frühe erste Termin soll möglichst der abschließenden Erledigung des Verfahrens dienen, so dass ein gesonderter Haupttermin (der auf der Basis
des frühen ersten Termins umfassend vorzubereiten ist, § 275 Abs. 2-4 ZPO) nur ausnahmsweise erforderlich wird.




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