Arbeitsgerichtsverfahren
Wenn Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber nicht gütlich beigelegt werden können, bleibt meist nur der Gang zum Arbeitsgericht. Dort anhängige Verfahren zeichnen sich gegenüber anderen Gerichtsverfahren durch einige Besonderheiten aus. So findet beispielsweise zur Beschleunigung des Verfahrens zunächst eine so genannte Güteverhandlung statt, die innerhalb von zwei Wochen nach der Erhebung der Klage vom Richter anberaumt werden soll. Bei diesem Gütetermin, der ohne Beisitzer stattfindet, wird versucht, zwischen den Parteien eine Einigung herbeizuführen und die Angelegenheit ohne einen Urteilsspruch zu beenden. Kommt es tatsächlich zu einer solchen Einigung, dann formuliert der Richter einen entsprechenden Vergleich und protokolliert diesen. Einigen sich die Parteien jedoch nicht, so wird in aller Regel der Richter einen späteren so genannten Kammertermin bestimmen, in dem die Prozessgegner dann mit Anträgen streitig verhandeln und der mit einem Urteil endet.
Berufung und Revision
Gegen ein Urteil des Arbeitsgerichts kann Berufung vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht erhoben werden. Allerdings ist dieses Rechtsmittel an einen Streitwert gebunden, und zwar muss dieser mehr als 800 EUR betragen; liegt der Streitwert niedriger, ist die Berufung nur möglich, wenn das Arbeitsgericht sie ausdrücklich zulässt. Falls sich eine Prozesspartei auch nicht mit dem Urteil der zweiten Instanz abfindet, kann innerhalb eines Monats beim Bundesarbeitsgericht Revision eingelegt werden, die dann innerhalb eines weiteren Monats zu begründen ist. In diesem Fall muss aber die Voraussetzung erfüllt sein, dass das Landesarbeitsgericht die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zulässt. Wenn sich die am Rechtsstreit beteiligten Parteien dahingehend absprechen, ist es außerdem noch möglich, dass auf das Rechtsmittel der Berufung verzichtet und direkt nach der Beendigung des Arbeitsgerichtsverfahrens das Bundesarbeitsgericht auf dem Weg der Sprungrevision eingeschaltet wird.
Beschlussverfahren
Neben dem geschilderten üblichen Gang des Verfahrens, das mit einem Vergleich oder einem Urteil endet, gibt es auch das Beschlussverfahren, das Streitigkeiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, somit Rechtsbereiche aus dem Betriebsverfassungsgesetz, betrifft. Bei dieser Verfahrensart heißen die Parteien Beteiligte, die Klage Antrag und das Urteil Beschluss, gegen den Beschwerde — statt Berufung — und Rechtsbeschwerde — statt Revision — eingelegt werden können.
Besonderheiten bei den Kosten
Das Gesetz sieht für Arbeitsgerichtsverfahren einige besondere Kostenregelungen vor. So gibt es hier zwar wie im Zivilprozess grundsätzlich die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe vorn Gericht bewilligt und einen Rechtsanwalt beigeordnet zu erhalten, aber das geht nur dann, wenn der Gegner anwaltlich vertreten ist. Eine weitere Voraussetzung besteht darin, dass die Prozesspartei nicht durch ein Mitglied oder einen Angestellten einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes vertreten werden kann. Des Weiteren sind die Gerichtskosten beim Arbeitsgerichtsverfahren geringer als etwa bei zivilrechtlichen Streitigkeiten. Im Prozess vor dem Arbeitsgericht muss jede Partei, wenn sie einen Anwalt einschaltet, dessen Kosten selbst bezahlen und erhält diesen Betrag auch dann, wenn sie siegreich aus dem Rechtsstreit hervorgeht, nicht von der Gegenseite erstattet. Gewerkschaftsmitglieder können sich vor dem Arbeitsgericht durch die Gewerkschaft kostenlos vertreten lassen. Diese Regelungen beziehen sich aber lediglich auf das Verfahren in der ersten Instanz. In der Berufung gelten die üblichen kostenrechtlichen Grundsätze, wonach die unterliegende Partei die Kosten der obsiegenden Partei zu tragen hat, also sowohl die Anwaltskosten als auch eventuell anfallende Gerichtskosten.
§§ 1, 2, 2a, 11-12a AGG
Siehe auch Prozesskostenhilfe, Streitwert
im Arbeitsgerichtsgesetz geregeltes Verfahren vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit. Es kennt zwei unterschiedliche Verfahrensarten, das Urteilsverfahren und das Beschlussverfahren.
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