Völkermord
auch Genozid; Straftat, die in der völligen oder teilweisen Vernichtung einer nationalen, rassischen, religiösen oder durch ihr Volkstum bestimmten Gruppe als solcher besteht (z.B. durch Tötung von Gruppenmitgliedern). Mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht (in minder schweren Fällen - mit Ausnahme der Tötung - mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren); verjährt nicht. Gleichzeitig durch die Internationale Konvention zur Verhütung und Bestrafung des V. zum international zu ächtenden Verbrechen erklärt.
(Genocid). Wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse od. durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe als solche ganz od. teilweise zu zerstören, vorsätzlich a) ein Mitglied der Gruppe tötet, b) Mitgliedern der Gruppe schwere körperliche od. seelische Schäden insbes. schwere Körperverletzungen zufügt, c) die Gruppe unter Lebensbedingungen stellt, die geeignet sind, sie auszurotten, d) Massregeln zur Verhinderung von Geburten innerhalb der Gruppe verhängt, e) Kinder der Gruppe in eine andere Gruppe gewaltsam überführt, wird wegen Völkermordes mit lebenslanger Freiheitsstrafe, bei mildernden Umständen (ausgenommen die Tötung) mit Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren bestraft (§ 220 a nach Art. 25 GG Bestandteil des Bundesrechts, gehen den Gesetzen vor und erzeugen unmittelbare Rechte und Pflichten für alle Bewohner des Bundesgebietes; es handelt sich dabei i. d. R. um die Grundregeln des Völkergewohnheitsrechts, wobei im Zweifelsfall das Bundesverfassungsgericht entscheidet, ob eine allgemeine Regel vorliegt (Art. 100 Abs. 2 GG). Weltraumrecht.
(§ 220 a StGB, Genozid) ist die vorgenommene volksschädigende Handlung in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihr Volkstum bestimmte Gruppe (z. B. Armenier, Zigeuner, Kroaten, Albaner, Hutus, Juden) als solche ganz oder teilweise zu zerstören (z. B. Tötung von Mitgliedern der Gruppe). Der V. wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Für ein Verfahren wegen Völkermords im Ausland ist ein Gericht in Deutschland zuständig, wenn ein genügender Anknüpfungspunkt zu Deutschland besteht (z. B. langjähriger Aufenthalt des Täters mit fortbestehender Meldung in Deutschland). Lit.: Sajferling, C., Wider die Feinde der Humanität, JuS 2001, 735; Schabas, W., Genozid im Völkerrecht, 2003; Morgenbesser, M., Staatenverantwortlichkeit für Völkermord, 2003; Hübner, J., Das Verbrechen des Völkermordes, 2004
Völkerstrafrecht.
(genocidium) ist auf Grund der Internationalen Konvention über die Verhütung und Bestrafung des V. v. 9. 12. 1948, der die BRep. durch G v. 9. 8. 1954 (BGBl. II 729) beigetreten ist, und des Römischen Statuts auch im Völkerstrafgesetzbuch mit Strafe bedroht. Nach § 6 VStGB, der im Wesentlichen dem aufgehobenen § 220 a StGB entspricht, wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft, wer in der Absicht, eine nationale, rassische, religiöse oder ethnische Gruppe als solche ganz oder teilweise zu zerstören, vorsätzlich ein Mitglied der Gruppe tötet, ihm schwer körperlich oder seelische Schäden zufügt, die Gruppe unter Lebensbedingungen (Ernährung, Gesundheitsfürsorge) stellt, die geeignet sind, ihre körperliche Zerstörung ganz oder teilweise herbeizuführen, Maßregeln verhängt, die Geburten innerhalb der Gruppe verhindern sollen (Sterilisation), oder ein Kind der Gruppe in eine andere Gruppe überführt. In minder schweren Fällen, außer bei Tötungshandlungen, ist Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren zu verhängen. Die Bestimmung gilt auch für V., der von einem Ausländer im Ausland an Ausländern begangen wird und keinen Bezug zum Inland aufweist (§ 1 VStGB).
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