Thingwar im germanischen Recht die mit Souveränitätsrechten ausgestattete Versammlung der Freien des Stammesverbandes. Sie trat als echtes T. in regelmäßigen Zeitabständen, als gebotenes T. in Eilfällen zusammen und beschloss (einstimmig) über die gemeinsamen Angelegenheiten. Das T. war zugleich Opfer-, Gerichts- und Heeresversammlung; es stand unter der Leitung des Stammesfürsten, soweit nicht ein Priester die kultischen Handlungen leitete. Die adeligen Teilnehmer erlangten als Berater des Fürsten in den Verwaltungsangelegenheiten eine zunehmend stärkere Stellung, zumal die Thingpflicht die Stammesangehörigen stark belastete; sie bereiteten die Entscheidungen vor, die von der Vollversammlung nur angenommen oder abgelehnt werden konnten. Die Vollstreckung der Beschlüsse oblag dem Stammesfürsten oder einem von ihm bestellten Adeligen. In der Gerichtsbarkeit wurde das gebotene T. schließlich nur noch von sieben ständigen Schöffen wahrgenommen (Feme).
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