Tod der Prozessparteioder ihres gesetzlichen Vertreters führt im Zivilprozess zur Unterbrechung des Verfahrens (§§ 239, 241 ZPO). Findet in diesen Fällen eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so wird das Verfahren nicht unterbrochen, sondern lediglich auf Antrag ausgesetzt (§ 246 ZPO; Aussetzung e. Verfahrens). Über die Verfahrenslage beim T. des Privatklägers und Nebenklägers s. Tod des Angeklagten.
Weitere Begriffe : Geschäft | Autonome Fallentscheidung | Wechselfälschung |
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