Tod

Mit dem Tod endet die Rechtsfähigkeit eines Menschen. Wenn er Vermögen besessen hat, geht dieses auf die Erben über.
Eintritt des Todes
Im Gesetz ist der genaue Zeitpunkt des Todes nicht definiert. Früher vertrat man die Ansicht, das Leben höre mit dem Herztod auf, also mit dem Stillstand von Atmung und Kreislauf. In Übereinstimmung mit der Medizin herrscht dagegen heute in allen Rechtsgebieten die Auffassung vor, der Gesamthirntod stelle das Lebensende dar. Mit dem Ausfall des Gehirns erlischt nämlich die individuelle Existenz, selbst wenn die Ärzte den Kreislauf und die Atmung anschließend noch künstlich aufrechterhalten. Das 1997 verabschiedete Transplantationsgesetz basiert auf dieser Argumentation und erlaubt deshalb die Organentnahme bei Personen, deren Großhirn, Kleinhirn und Hirnstamm nicht mehr funktionieren und auch nicht reaktiviert werden können.

§ 3 TransplantationsG

Siehe auch Organtransplantation
Anzeige des Todesfalls
Der Tod eines Menschen ist dem Standesbeamten, in dessen Bezirk der Betreffende gestorben ist, spätestens am folgenden Werktag mündlich anzuzeigen. Der Zuständige überprüft die Angaben und trägt den Todesfall dann in das so genannte Sterbebuch ein. Dabei handelt es sich um eines der Personenstandsbücher, die er fortlaufend führt. Mit der Eintragung wird der Todesfall formell beurkundet.
Zur Anzeige sind in folgender Reihenfolge verpflichtet: das Familienoberhaupt, der Besitzer der Wohnung, in der sich der Sterbefall ereignet hat, jede Person, die über den Todesfall aus eigener Kenntnis informiert ist.
Sterbefälle in öffentlichen Anstalten wie Krankenhäusern muss der Leiter melden. Findet indes eine amtliche Ermittlung über einen Tod statt, erfolgt die Eintragung auf schriftliche Anzeige der zuständigen Behörde.

§§ 32 ff. PStG

Siehe auch Familie

das Erlöschen der Lebensäußerungen, das endgültig mit dem Absterben der Hirnzellen (Hirntod) eintritt. Der T. ist dem Standesamt spätestens am folgenden Werktag zur Eintragung ins Sterberegister anzuzeigen. Mit dem T. endet die Rechtsfähigkeit des Menschen; das Vermögen geht als Ganzes auf die Erben über. Im Zivilprozeß führt der T. einer Partei i. d. R. zur Unterbrechung des Prozesses, bis der Rechtsnachfolger das Verfahren wieder aufnimmt; im Strafprozeß beendet der T. eines Beschuldigten das Strafverfahren, ohne daß es einer förmlichen Einstellung bedarf.

Die Rechtsfähigkeit eines Menschen endet durch den T. und nur durch ihn. Andere Erlöschungsgründe kennt unser Recht nicht; insbes. erlischt sie nicht durch Entmündigung. Das alte deutsche Recht liess bei Ächtung (Acht) die Rechtsfähigkeit erlöschen (sog. "bürgerlicher T."). Mit dem T. geht das Vermögen des Verstorbenen auf die Erben über, § 1922 BGB, Erbfolge. Die Gütergemeinschaft endet i. d. R. mit dem T. eines Ehegatten. Stirbt eine Partei eines Zivilprozesses, so wird das Verfahren i. d. R. unterbrochen, bis ihr Rechtsnachfolger es wieder aufnimmt § 239 ZPO. Beim T. eines Beschuldigten endet das Strafverfahren von selbst. - Ob der T. und wann er eingetreten ist, bestimmt sich ausschliesslich nach naturwissenschaftlichen Erkenntnissen. - Der T. eines Menschen muss dem Standesbeamten des Todesortes spätestens am folgenden Werktag angezeigt werden. Der T. wird sodann in das Sterbebuch eingetragen. §§ 32 ff. Personenstandsgesetz.

. Mit dem T. endet die Rechtsfähigkeit des Menschen. Sein Vermögen geht als Nachlass auf die Erben über (Erbrecht).

ist das unumkehrbare Erlöschen der Lebensäußerungen, insbesondere der Stillstand von Kreislauf und Atmung bzw. das irreversible Erlöschen der Gehirntätigkeit ([Hirntod,] Einzelheiten wegen der Möglichkeiten der Transplantation streitig) eines Lebewesens. Mit dem T. erlischt die Rechtsfähigkeit des Menschen. Seine Rechte und Pflichten werden durch das Erbrecht in weitem Umfang auf andere Personen überführt. Im Übrigen enden sie. Die Totenfürsorge steht bei Verheirateten in erster Linie dem überlebenden Ehegatten zu. Im Prozess unterbricht der T. der Partei das Verfahren. Im Strafprozess beendet der T. des Angeklagten das Verfahren, das förmlich durch Einstellung beendet wird. In der Rechtsgeschichte ist der bürgerliche T. das Enden der allgemeinen Rechtsfähigkeit infolge des Eintritts in ein Kloster oder einer schweren Bestrafung. Lit.: Schmidt-Jortzig, E., Wann ist der Mensch tot?, 1999; Hirntod und Organtransplantation, hg. v. Höglin- ger, G. u. a., 1999; Zimmermann, R., Rechtsfragen bei einem Todesfall, 5. A. 2004

, Strafrecht: Ende des menschlichen Lebens. Der genaue Zeitpunkt des Todes ist gesetzlich nicht genauer definiert. Nach dem klassischen Begriff tritt der Tod mit dem Stillstand von Atmung und Kreislauf (sog. Herztod oder auch klinischer Todesbegriff) ein. Da die medizinischen Möglichkeiten einer Reanimation (Wiederbelebung eines Menschen, nachdem Atmung und Kreislauf zum Stillstand gekommen waren) in den letzten Jahrzehnten erheblich gestiegen sind und nunmehr auch Beatmung und Ernährung eines Menschen auf künstlichem Wege möglich sind, muss der strafrechtliche Todeszeitpunkt über den Herztod hinausgehen. Im Zuge der Regelungen von Organentnahmen zu Transplantationszwecken hat der Gesetzgeber den Todesbegriff in §3 Abs. 2 Transplantationsgesetz (BGBl. 1997I, S.2631 ff.) konkretisiert. Danach ist der Begriff des Gesamthirntodes, in der Praxis verkürzt als Hirntod bezeichnet, maßgebend. Somit tritt der Tod eines Menschen strafrechtlich erst ein, wenn ein nicht behebbarer Ausfall des Großhirns, des Kleinhirns und des Hirnstamms nach Verfahrensregeln, die dem Stand der Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft entsprechen, festgestellt ist. Für die Hirntod-Diagnose aktualisiert der wissenschafliche Beirat der Bundesärztekammer ständig den Katalog von Symptomen (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 TPG); z.B. reaktionslose Pupillenerweiterung; Fehlen von Schmerzreaktionen und bestimmten Reflexen; Nulllinie im Elektroenzephalogramm.

Der genaue Zeitpunkt des T. des Menschen, der insbes. von Bedeutung ist für die Transplantation, ist gesetzlich nicht definiert. Nach dem klassischen Begriff tritt der T. mit dem Stillstand von Atmung und Kreislauf (Herztod) ein. Wegen der Möglichkeiten zur Wiederbelebung sowie zur künstlichen Beatmung und Ernährung nach Ausfall des Gehirns ist nach dem Begriff des Hirntods maßgeblich der irreversible Funktionsausfall des gesamten Gehirns. Eine Legaldefinition hierzu enthält § 3 II Nr. 2 TPG; die Feststellung der Kriterien des T. wird dort aber Richtlinien der BÄrztekammer nach § 18 I Nr. 1 TPG überlassen. S. a. Rechtsfähigkeit, Erbfall, Erbfolge, Todeserklärung.




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