Todesstrafen

dürfen nach geltendem deutschen Verfassungsrecht weder verhängt noch vollstreckt noch vom Gesetzgeber wieder eingeführt werden. Die Todesstrafe ist abgeschafft (Art. 102).
Schon die Paulskirchenverfassung sah den Wegfall der Todesstrafe vor. Der Reichstag des Bismarckschen Kaiserreiches hielt nur mit knapper Mehrheit an der Todesstrafe fest. In der Weimarer
Republik wurde sie kaum noch vollstreckt. Das lapidare Verbot der Todesstrafe im GG steht - wie das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit - vor dem Hintergrund eines schrankenlosen Missbrauchs der staatlichen Strafgewalt im Dritten Reich.
Indessen verbietet das Grundgesetz nicht die Auslieferung eines Nichtdeutschen wegen einer Straftat, die in dem ersuchenden Staat mit der Todesstrafe bedroht ist. Eine derartige Verabsolutierung der deutschen Verfassung erscheint um so weniger legitim, als etliche Kulturstaaten mit rechtsstaatlicher Tradition die Todesstrafe bis heute beibehalten haben. Übrigens könnte auch in der Bundesrepublik Deutschland die Todesstrafe für bestimmte Kapitalverbrechen durch Verfassungsänderung wieder eingeführt werden. Denn das Todesstrafenverbot gehört nicht zu den von der Unantastbarkeitsgarantie geschützten Verfassungsprinzipien.




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