Treuepflicht des Arbeitnehmers . Die T., der auf seiten des Arbeitgebers die Fürsorgepflicht entspricht (Arbeitsverhältnis), gibt dem Arbeitnehmer auf, zum Erfolg der vom Arbeitgeber angestrebten Ziele loyal beizutragen. Sie äussert sich vor allem in verschiedenen Unterlassungspflichten. So darf der Arbeitnehmer weder selbst in Wettbewerb mit dem Arbeitgeber treten noch die Konkurrenz unterstützen; er hat die Geschäfts- u. Betriebsgeheimnisse zu wahren. Die T. kann sich auch in positivem Tun verwirklichen, wenn es z. B. gilt, Störungen u. drohende Schäden im Betriebsablauf dem Arbeitgeber unaufgefordert zu melden.
Weitere Begriffe : Bürgerkrieg | Pausen | Realakte im Verwaltungsrecht |
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