Gesetzesauslegung

Für die Auslegung (Sinndeutung) einer Gesetzesbestimmung ist der in der Bestimmung objektivierte Wille des Gesetzgebers (ratis legis) massgebend, wie er sich aus dem Wortlaut der Bestimmung (grammatikalische oder wörtliche G.) und dem Sinnzusammenhang (logische
G. ) ergibt, in den diese hineingestellt ist. Nicht entscheidend ist die subjektive Vorstellung der am Gesetzgebungsverfahren beteiligten Organe oder einzelner ihrer Mitglieder. Der Entstehungsgeschichte (historische G.) kommt für die G. nur im Rahmender genannten Auslegungsarten Bedeutung zu. Berücksichtigt wird u. U. auch der Zweck, der mit dem Gesetz verfolgt werden sollte (teleologische G.). Auf den ursprünglichen Sinn und Zweck der Gesetzesbestimmung kommt es nicht immer an; der durch die G. zu ermittelnde Gesetzesinhalt kann sich durch Wandlung der Verhältnisse geändert haben. Die G. kann einschränkend (restriktiv oder ausdehnend (extensiv) sein. Häufig spielen auch Treu und Glauben, Verkehrssitte und Billigkeit bei G. eine Rolle. Nicht immer kommt der Richter mit Hilfe der G. zum Ziele. Lücken im Ges. dürfen nicht durch G. geschlossen werden. Diese können nur durch Analogie und äusserstenfalls durch freie Rechtsfindung ausgefüllt werden. Authentische Interpretation, lnteressenjurisprudenz, Umkehrschluss, unbestimmter Rechtsbegriff, Verfassungskonforme Auslegung.




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