Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz

Das UmwRG v. 7. 12. 2006 (BGBl. I 2816) m. Änd. gewährt anerkannten Vereinigungen das Recht, ohne die Verletzung eigener Rechte geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe gegen verwaltungsrechtliche Entscheidungen mit besonderer Umweltrelevanz einzulegen. Vereinigungen werden nach § 3 UmwRG anerkannt, wenn sie gemeinnützig (Gemeinnützigkeit) sind und laut Satzung überwiegend Umweltziele verfolgen. Rechtsbehelfe können vor allem gegen Entscheidungen eingelegt werden, die auf einer Umweltverträglichkeitsprüfung beruhen. S. a. Naturschutz (2 .c).




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