Unabhängigkeit der Abgeordneten Gemäss Art. 38 GG (bzw. den entsprechenden Bestimmungen der Landesverfassungen) sind Abgeordnete Vertreter des Volkes, die an Aufträge und Weisungen nicht gebunden sind und nur ihrem Gewissen unterworfen sind; die U. d. A. wird gesichert durch die Immunität und die Indemnität.
Weitere Begriffe : Konvention | Testkauf | Einzelbewertungsprinzip |
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