Unabhängigkeit des Richters
Richter.
Nach Art. 97 I GG, § 25 DRiG sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Richterrecht). Die hauptamtlich und planmäßig angestellten R. können wider ihren Willen nur kraft richterlicher Entscheidung und nur aus den gesetzlichen Gründen vor Ablauf ihrer Amtszeit entlassen oder ihres Amtes enthoben oder an eine andere Stelle oder in den Ruhestand versetzt werden, vorbehaltlich gesetzlicher Regelung der Altersgrenzen oder Organisationsveränderungen (bei denen ihnen das volle Gehalt verbleibt); Art. 97 II GG. Die U. der R. ist kein Standesprivileg, sondern dient als wesentliches Element des Rechtsstaates dem Schutz des rechtsuchenden Bürgers.
1.
Die sachliche U. des R. liegt in seiner Weisungsfreiheit und in der damit eng verbundenen Handlungsfreiheit, ferner in der grundsätzlichen Freiheit von strafrechtlicher, zivilrechtlicher und dienstrechtlicher Verantwortung für sein richterliches Handeln. Der R. ist im Gegensatz zum Beamten in seiner rechtsprechenden Tätigkeit keinen Weisungen oder auch nur Empfehlungen von Organen der vollziehenden oder der gesetzgebenden Gewalt unterworfen. Dementsprechend ist eine Dienstaufsicht über R. nur in sehr begrenztem Umfange zulässig, so z. B. zwecks ordnungsmäßiger Erledigung der Dienstgeschäfte. Die Verantwortungsfreiheit bedeutet, dass der R. wegen des Inhalts seiner Entscheidungen grundsätzlich nicht straf- oder disziplinarrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Seine zivilrechtliche Haftung wegen einer unrichtigen Entscheidung ist eingeschränkt (§ 839 II BGB). Die Verantwortungsfreiheit des R. endet, wenn er sich selbst außerhalb der Rechtsordnung stellt, insbes. durch Rechtsbeugung oder Verstoß gegen die verfassungsmäßige Grundordnung des Bundes oder eines Landes (Art. 98 II, V GG). Die sachliche Unabhängigkeit berechtigt den R. jedoch nicht, nach seinem Rechtsgefühl oder gar nach Willkür zu entscheiden, sondern verpflichtet ihn, seiner Rechtsprechung ausschließlich das Gesetz zugrundezulegen, d. h. geschriebenes Recht ebenso wie ungeschriebenes Gewohnheitsrecht. Inwieweit die Bindung an „Gesetz und Recht“ (Art. 20 III GG) ihm die Anwendung „übergesetzlichen Rechts“ erlaubt, ist umstritten. Fortbildung des Rechts i. S. von Lückenausfüllung ist erlaubt (i. E. s. Rechtsfortbildung), freie Rechtsschöpfung und damit Eindringen in den Bereich der Gesetzgebung sind ihm jedoch verwehrt. Zum Umfang seiner Befugnis, über die Wirksamkeit bestehender Rechtsnormen zu befinden, vgl. richterliches Prüfungsrecht, Normenkontrolle.
2.
Die persönliche U. des R. liegt in erster Linie in seiner Unversetzbarkeit und Unabsetzbarkeit. Eine Versetzung oder Amtsenthebung ist nur im Verfahren über die Richteranklage (Art. 98 II, V GG), im förmlichen Disziplinarverfahren, im Interesse der Rechtspflege (§ 31 DRiG) oder bei Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 DRiG) und grundsätzlich nur auf Grund rechtskräftiger richterlicher Entscheidung (Dienstgericht) zulässig. Auch eine Abordnung ist nur mit seiner Zustimmung möglich und auf bestimmte Zeit zu begrenzen (§ 37 DRiG). Für R. auf Probe oder kraft Auftrags, die nicht unter dem Schutz der persönlichen U. des Art. 97 II GG stehen, statuiert das DRiG (§§ 22, 23) ein Mindestmaß persönlicher U.
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