Rechtspflege
Tätigkeit staatlicher und staatlich anerkannter Organe, deren Aufgabe die Anwendung des Rechts im Einzelfall ist; besteht aus der Rechtsprechung und der sonstigen R., insbes. der freiwilligen Gerichtsbarkeit, der Tätigkeit der Staatsanwaltschaften und der Rechtsanwälte.
ist die von den Organen der Gerichtsbarkeit ausgeübte staatliche Tätigkeit. Dazu gehören neben der Rechtsprechung selbst (rechtsprechende Gewalt) auch die sie ergänzenden u. unterstützenden Funktionen (z.B. Führung des Grundbuchs, Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen), somit auch die Ermittlungstätigkeit des Staatsanwalts. Auch der Rechtsanwalt ist ein Organ der R.
ist die Ausübung der Gerichtsbarkeit durch die dazu berufenen Organe. Sie kann streitige oder unstreitige R. sein. Sie ist grundsätzlich staatliche Tätigkeit. Lit.: Riehl, 7., Prozesskosten und Inanspruchnahme der Rechtspflege, 2003
ist diejenige Tätigkeit, die im Rahmen der Gerichtsbarkeit ausgeübt wird. Sie besteht aus Rechtsprechung und der sonstigen R.; zu dieser gehört insbes. diejenige freiwillige Gerichtsbarkeit, die nicht Rechtsprechung darstellt (z. B. in Grundbuchsachen), die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft, die Zwangsvollstreckung, auch die Rechtsberatung Minderbemittelter. Vorsorgende R. wird der Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit genannt, der den Notaren zugewiesen ist. Auch die Rechtsanwälte sind Organe der R. (§ 1 BRAO).
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