Stufenklage

In vielen Fällen kann der Betrag, der nun tatsächlich letztendlich einzuklagen ist, nur festgestellt werden, wenn der zu Verurteilende vorher Auskunft über sein Einkommen oder die vorhandenen Vermögenswerte gibt. In diesen Fällen sieht das Gesetz die »Stufenklage« vor, mit der ein zu Verurteilender zunächst aufgefordert wird, die entsprechenden Auskünfte zu erteilen und für den Fall, dass man diesen Auskünften misstrauen könnte, eine Eidesstattliche Versicherung auf die Richtigkeit der erteilten Auskünfte zu geben. Erst nach deren Vorliegen kann und wird dann die Leistungsklage in der letzten Stufe genau beziffert und vom Beklagten ein genau bestimmter Betrag verlangt.

(§ 254 ZPO) ist die Möglichkeit des Klägers, eine Klage auf Auskunftserteilung mit einer Klage auf Herausgabe zu verbinden. Dies ist dann zweckmäßig, wenn der Kläger die Informationen nicht besitzt, die nötig wären, um bezüglich der Herausgabeklage einen hinreichend bestimmten Antrag (§ 253 II Nr. 2 ZPO) zu stellen. Denn normalerweise muß der vor Gericht geltend gemachte Anspruch genau beziffert sein (vgl. § 308 BGB). Da mehrere Ansprüche miteinander verbunden werden, müssen die Voraussetzungen für eine objektive Klagenhäufung (§ 260 ZPO) vorliegen. Über die nächste Stufe der Klage darf erst entschieden werden, wenn die vorhergehende Stufe abgeschlossen ist. Die S. kann zweistufig, wird aber meistens dreistufig erhoben werden. Zwischen Auskunfts- und Leistungsantrag ist dann noch die Verurteilung des Gegners zur Abgabe einer Versicherung an Eides Statt zwischengeschaltet, um so die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft zu gewährleisten.

ist eine besondere Form der Klage, bei der 3 selbständige Ansprüche, von denen der 2. und der 3. jeweils das Bestehen des bzw. der vorhergehenden voraussetzt, ausnahmsweise gleichzeitig in der Klage geltend gemacht werden können. Sie ist zulässig, wenn ein Anspruch auf Rechenschaftslegung oder Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses (1. Stufe), mit dem Anspruch auf Beeidigung der Rechnung oder des Verzeichnisses (2. Stufe) und mit dem Anspruch auf Herausgabe desjenigen, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet (3. Stufe) verbunden wird. Das Gericht entscheidet nacheinander über jede Stufe durch Teilurteil. Die genaue Bezeichnung des Herauszugebenden (3. Stufe) braucht der Kläger erst nach dem Abschluss der 1. und 2. Stufe vorzunehmen (§ 254 ZPO).

(§ 254 ZPO) ist der Fall der objektiven Klagenhäufung, der die gleichzeitige Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs und eines Zahlungsanspruchs ermöglicht. Lit.: Kassenbohm, Die Kostenentscheidung bei der Stufenklage, NJW 1994, 2728; Lüke, W., Die Stufenklage, JuS 1995, 143

Fall der objektiven Klagehäufung, bei dem ein Antrag auf Rechnungslegung oder Auskunftserteilung („1. Stufe”, z. B. gem. §§ 666, 675, 1978, 2314 BGB) mit einem Antrag auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung („2. Stufe”, z.B. gem. §§259 Abs. 2, 260 Abs. 2, 2006 BGB) und einem (da von der Erfüllung der 1. Stufe abhängig) zunächst unbezifferten Zahlungsantrag („3. Stufe”) verbunden wird (§ 254 ZPO). Rechtshängigkeit tritt für alle Anträge gleichzeitig und damit für den Zahlungsantrag (mit den Folgen der Verjährungsunterbrechung und dem Lauf von Prozesszinsen) auch schon vor dessen Bezifferung ein. Über die einzelnen Stufen wird (soweit die Klage nicht insgesamt abzuweisen ist) regelmäßig durch Teilurteil entschieden. Ergibt etwa die Erfüllung des in der 1. Stufe geltend gemachten Antrags, dass tatsächlich kein Zahlungsanspruch besteht, muss der Zahlungsantrag zurückgenommen oder ggf. im Wege der Klageänderung durch die Geltendmachung eines materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs ersetzt werden (BGH, NJW 1984, S.2895 f.).
Im Verwaltungsprozessrecht ist eine Stufenklage grundsätzlich unzulässig. Eine Ausnahme davon enthält § 113 Abs. 1 S. 2, Abs. 4 VwG() (Annex-Antrag).
Hat z. B. der A auf einen Abgabenbescheid gezahlt und geht er nunmehr mit der Anfechtungsklage dagegen vor, so müsste er für eine Leistungsklage auf Rückzahlung des Geldes erst bis zur Rechtskraft des Anfechtungsurteils warten, da der materielle Erstattungsanspruch erst dann entsteht. Dies hätte zur Folge, dass A zwei Klagen nacheinander durchführen müsste. Um das zu verhindern, ist in § 113 Abs. 1 S.2 VwGO ausnahmsweise eine Stufenklage, der Annex-Antrag, für zulässig erklärt worden. Danach wird über den Leistungsantrag zusammen mit dem Anfechtungsurteil entschieden.

ist ein Fall der Klagenverbindung. Hier können nach § 254 ZPO verschiedene miteinander zusammenhängende Streitgegenstände in der Weise verbunden werden, dass zunächst Rechnungslegung oder Vorlage eines Vermögensverzeichnisses verlangt wird (1. Stufe), dann Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über dessen Richtigkeit (Offenbarungsversicherung) begehrt (2. Stufe) und danach Zahlung oder Herausgabe gefordert wird (3. Stufe); in der 1. und 2. Stufe kann die zahlenmäßige Fixierung des in der 3. Stufe zu verlangenden Betrags vorbehalten bleiben. Das Gericht verhandelt und entscheidet nacheinander über jeden dieser stufenweise geltendgemachten Streitgegenstände, wenn es nicht die Klage im ganzen als unbegründet oder unzulässig abweist.




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