Unfallentschädigung der Soldaten

Die Versorgung der Soldaten bei Wehrdienstbeschädigungen richtet sich gemäß §§ 80 ff. des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG) weitgehend nach den Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes. Darüber hinaus erhält ein Soldat, wenn er in Ausübung der in § 63 I SVG im Einzelnen genannten besonders gefährdeten Dienste (z. B. besonders gefährdeter Flugdienst, Sprung-, Bergrettungs-, Kampfschwimmer- oder Minentauchdienst) oder bei einer besonders lebensgefährlichen Diensthandlung (§ 63 a) einen Unfall erleidet, neben dieser Versorgung eine einmalige U. Im Todesfalle erhalten die Angehörigen die Entschädigung. S. a. VO zu § 63 SVG i. d. F. vom 29. 6. 1977 (BGBl. I 1178), m. Änd.




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