Unfallfürsorg
e: Ansprüche des Beamten und ggf. seiner Hinterbliebenen im Falle eines Dienstunfalls, früher
bundeseinheitlich geregelt in §§ 30 ff. BeaVG a. E, die gem. Art. 125 a Abs. 1 GG als Bundesrecht fortgelten, bis sie (für Landes- und Kommunalbeamte) durch Landesrecht ersetzt werden (Beamtenrecht). Die Unfallfürsorge umfasst insb.
— die Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 32 BeaVG),
— die Kosten des Heilverfahrens (ärztliche Behandlung und Arzneimittel etc., § 33 BeaVG),
— ggf. Pflegekosten (§ 34 BeaVG),
— den sog. Unfallausgleich bei wesentlicher Beschränkung der Erwerbsfähigkeit (§ 35 BeaVG),
— Unfallruhegehalt, wenn der Beamte infolge des Dienstunfalles dienstunfähig geworden und in den Ruhestand getreten ist (§§ 36, 37 BeaVG).
Weitergehende Ansprüche aufgrund allgemeiner Vorschriften kann der Beamte gegen den Dienstherrn nur geltend machen, wenn der Dienstunfall durch eine vorsätzliche unerlaubte Handlung verursacht worden ist (§ 46 Abs. 2 BeaVG). Ansprüche gegen Dritte bleiben unberührt, gehen aber u. U. auf den Dienstherrn über (vgl. z.B. § 76 BBG).
Voraussetzung eines Dienstunfalls ist in jedem Fall, dass ein Körperschaden eingetreten ist (vgl. die Legaldefinition in § 31 Abs. 1 BeaVG). Fehlt es daran, werden reine Sachschäden nicht im Rahmen der Unfallfürsorge ersetzt. Hier kann nur die Fürsorgepflicht des Dienstherrn einen gewissen Ausgleich gebieten, teilweise bestehen landesrechtlich Spezialregelungen.
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