Ungültigkeit völkerrechtlicher Verträge

Die Ungültigkeit völkerrechtlicher Verträge resultiert aus Fehlern, die beim Vertragsabschluss vorliegen. Die Gründe für die Ungültigkeit regeln Art.46-53 WVK: offenkundige Verletzung innerstaatlicher Kompetenzvorschriften über den Abschluss von Verträgen (Art.46); Vollmachtsüberschreitung des vertragschließenden Vertreters (Art.47); Irrtum (Art. 48); Betrug (Art.49); Bestechung des vertragschließenden Vertreters (Art. 50); Zwang gegen den Staatenvertreter (Art.51); Zwang gegen den Staat (Art. 52); Widerspruch gegen ius cogens (Art. 53). Die WVK unterscheidet im Rahmen der U. zwischen Anfechtbarkeit (Art. 4650) und Nichtigkeit (Art.52 f.). Die Feststellung der Ungültigkeit hat bei bilateralen Verträgen sowohl bei Anfechtbarkeit als auch bei Nichtigkeit die rechtliche Unwirksamkeit zur Folge (Art.69 Abs. 1). Nichtigkeit führt bei einem multilateralen Vertrag zur rechtlichen Unwirksamkeit für alle Vertragspartner, Anfechtbarkeit hingegen nur zur rechtlichen Unwirksamkeit für den entsprechenden Vertragspartner.
Art. 65 WVK regelt das Verfahren, durch das Ungültigkeitsgründe geltend gemacht werden können. Seine Anwendung auf Art. 52 und 53 WVK ist streitig.




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