Anfechtbarkeit

Vernichtbarkeit eines Rechtsgeschäftes oder behördlichen Aktes (Verwaltungsakt). Während nichtiges Rechtsgeschäft (z. B. Scheingeschäft) oder nichtiger Akt keinerlei Wirkung hat, bleibt der nur anfechtbare Rechtsvorgang bis zur Erklärung der Anfechtung bei Rechtsgeschäften bzw. bis zur Aufhebung (bei behördlichen Akten) wirksam, schwebende Unwirksamkeit.

ist die rückwirkende Beseitigbar- keit der Rechtsfolgen eines Verhaltens wie z.B. der Rechtsfolgen eines in bestimmter Weise (z.B. wegen Irrtums) mangelhaften Rechtsgeschäfts durch Willenserklärung (Anfechtung) des Anfechtungsberechtigten gegenüber dem Anfechtungsgegner (§§ 142 ff. BGB). Lit.: Mack, B., Anfechtbarkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen, 1993; Grigoleit, H., Abstraktion und Willensmängel, AcP 199 (1999)




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