Anfechtbarkeit Vernichtbarkeit eines Rechtsgeschäftes oder behördlichen Aktes (Verwaltungsakt). Während nichtiges Rechtsgeschäft (z. B. Scheingeschäft) oder nichtiger Akt keinerlei Wirkung hat, bleibt der nur anfechtbare Rechtsvorgang bis zur Erklärung der Anfechtung bei Rechtsgeschäften bzw. bis zur Aufhebung (bei behördlichen Akten) wirksam, schwebende Unwirksamkeit.
Weitere Begriffe : Grundrechtskategorien | polizeiliche Vernehmung | Bürgerbegehren |
MMnews
|