Unionsbürgerschaft Durch den Vertrag über die Europäische Union wurden in den EG-Vertrag mit den Art. 17-22 EG-Vertrag Regelungen zur Unionsbürgerschaft eingefügt. Grundlage bildete die Idee der Weiterentwicklung der ursprünglichen Wirtschaftsgemeinschaft zur staatenähnlichen Union, die auch die persönliche, soziale und politische Dimension der europäischen Integration berücksichtigt. Die Schaffung einer Unionsbürgerschaft soll dem Bürger die Identifizierung mit der Europäischen Union erleichtern und nationale Vorbehalte beseitigen. Die Unionsbürgerschaft ist an die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats geknüpft und nimmt eine Ergänzungsfunktion, keine Ersetzungsfunktion wahr. Die Unionsbürgerschaft gewährt bestimmte Rechte und Pflichten. Jeder Unionsbürger kann sich — vorbehaltlich einiger Beschränkungen — in jedem Mitgliedstaat — losgelöst von einer wirtschaftlichen Betätigung — frei bewegen und aufhalten (Art.18 EG-Vertrag). Darüber hinaus genießt jeder Unionsbürger in Drittländern, in denen der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist, den diplomatischen und konsularischen Schutz jedes anderen Mitgliedstaats (Art. 20 EG-Vertrag). Die Einführung des Kommunalwahlrechts in Art.19 Abs. 1 EG-Vertrag gibt jedem Gemeinschaftsbürger unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit die Möglichkeit, sich an der Ausübung demokratischer Rechte in dem Mitgliedstaat zu beteiligen, in dem er seinen Wohnsitz genommen hat. Art.19 Abs. 2 EG-Vertrag begründet für die Wahlen zum Europäischen Parlament ebenfalls das Wohnsitzprinzip. Danach ist jeder Gemeinschaftsbürger in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat, bei Europawahlen aktiv und passiv wahlberechtigt. Art.21 EG-Vertrag gewährleistet das Petitionsrecht eines Unionsbürgers beim Europäischen Parlament und dessen Bürgerbeauftragten. Staatsangehörigkeit
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