unlautere Wettbewerbshandlung
War bis zum 1. 1. 2009 der Zentraltatbestand des UWG und ist im Zuge der UWG-Reform zum 1. 1. 2009 durch den Begriff der geschäftlichen Handlung ersetzt worden.
§ 3 UWG enthält mit dem allgemeinen Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen eine Generalklausel. Diese ist im Anhang zu § 3 UWG, sog. Schwarze Liste und in § 4 UWG durch einen Beispielskatalog präzisiert. Auch die §§ 5 bis 7 UWG enthalten mit dem Verbot irreführender oder vergleichender Werbung und der unzumutbaren Belästigung Unterfälle unlauterer geschäftlicher Handlungen i. S. d. § 3 UWG.
Voraussetzung des § 3 UWG ist zunächst, dass eine in § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG definierte geschäftliche Handlung vorliegt. Unlauter ist die geschäftliche Handlung, wenn sie geeignet ist, den Wettbewerb
zum Nachteil der Mitbewerber, der Verbraucher oder der sonstigen Marktteilnehmer nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. Neben den Konkretisierungen in §§ 4 bis 7 UWG verbleiben für die allgemeine Unlauterkeit i. S. d. §3 UWG vor allem die Fälle der Marktstörung, der allgemeinen Marktbehinderung und des Wettbewerbs der öffentlichen Hand, soweit diese ihre Marktstellung unangemessen ausnutzt.
Die Beeinträchtigung des Wettbewerbs ist nur relevant, wenn sie nicht unerheblich ist. Die Wettbewerbsmaßnahme muss von einem gewissen Gewicht für das Wettbewerbsgeschehen und die Interessen der geschützten Personenkreise sein. Dabei sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Das Erheblichkeitserfordernis soll lediglich die Verfolgung von Bagatellfällen ausschließen.
Nach der Rechtsprechung zu § 1 UWG a. F. kann eine Wettbewerbshandlung nur dann unlauter sein, wenn der Unternehmer die Umstände, die sein Handeln objektiv wettbewerbswidrig machen, entweder kennt oder sich dieser Kenntnis bewusst entzieht (BGH GRUR 1991, 914, 917 — Kastanienmuster). Dies gilt auch für § 3 UWG.
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