Unpfändbare Bezügesind a) zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeit gezahlten Teile des Arbeitseinkommens; b) das Urlaubsgeld, Zuwendungen anlässlich eines Betriebsereignisses und Treugelder im Rahmen des Üblichen; c) Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigung, Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahren-, Schmutz- und Erschwerniszulagen im Rahmen des Üblichen; d) Weihnachtsgratifikationen bis zur Hälfte des Monatseinkommens, nicht aber über 195 EUR; e) Heirats- und Geburtsbeihilfen; f) Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge; g) Sterbe- und Gnadenbezüge; h) Blindenzulage. - Bedingt pfändbar sind Renten, Bezüge aus Kassen oder Versicherungen usw., aber nur wenn dies der Billigkeit entspricht; §§ 850 a und b ZPO. a. Lohnpfändung.
Weitere Begriffe : Überpfändung | Ausbaubeitrag | Gelegenheitsgeschenk |
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