Untemehmensbewertung

Nach langen Diskussionen wird heute der Wert eines Unternehmens ausschliesslich aus seinem Ertragswert beurteilt. Dieser bestimmt sich aus den in Zukunft zu erwartenden entnahmefähigen Gewinnen.
Die Errechnung des Untemehmenswertes kann nicht nur für die Besteuerung, sondern z. B. auch beim Verkauf des Unternehmens insgesamt oder bei Untemehmensanteilen, bei einer Erbauseinandersetzung oder der Feststellung des Zugewinns oder bei einer Abfindung von Gesellschaftern Bedeutung erlangen. Nur handelt es sich bei der Bewertung zukünftiger Nettoeinnahmen um eine Prognose mit Erwartungsunsicherheiten, für die allerdings die vorhandenen und nachvollziehbaren Verhältnisse zum Bewertungsstichtag zugrunde gelegt werden können. Als Anhaltspunkte dienen die Ergebnisse der Vergangenheit, wobei die letzten drei bis fünf Geschäftsjahre herangezogen werden. Gleichwohl kann die zukünftige Entwicklung des Unternehmens nur begrenzt vorausgesagt werden, so dass zum Zukunftserfolg immer möglichst vorsichtige Bewertungen angesetzt werden sollten.




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