Ertragswert

Sowohl im Erbrecht wie auch im Recht der Gütergemeinschaft und der Zugewinngemeinschaft können Vermögenswerte nach dem Ertragswert berechnet werden. Während der Wert sonstiger Güter in den meisten Fällen nach den Bestimmungen des im Steuerrecht geltenden Bewertungsgesetzes bestimmt wird, ist der Ertragswert ein fest bestimmtes Vielfaches des Reinertrags, der sich in jedem Einzelfall nach den betriebswirtschaftlichen Jahresabschlüssen errechnen lässt. Das gilt auch beim Zugewinnausgleich, wenn der Wert eines Unternehmens ermittelt werden muss. Auch diese Berechnung folgt dem Ertragswertprinzip. Bei diesem sogenannten modifizierten Ertragswertprinzip werden zeitliche Divergenzen zwischen Aufwendungen und Ausgaben und Erträgen und Einnahmen korrigiert, damit diese jeweils auch den richtigen Perioden zugerechnet werden können. In vielen Fällen wird der betriebswirtschaftlich errechnete Gewinn dem Ertragswert entsprechen. Der Wert des künftigen Gewinns wird aus den Ergebnissen der Vergangenheit, meist der letzten 3 bis 5 Geschäftsjahre, ermittelt. Ausserordentliche und betriebsfremde Ergebnisse müssen herausgenommen werden.

1) Bei der steuerlichen Bewertung land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sowie von Wohngrundstücken wird der E. zugrunde gelegt. Auszugehen ist bei land- und forstwirtschaftlichen Vermögen von der Ertragsfähigkeit, d. h. dem bei ordnungsmässiger Bewirtschaftung erzielbaren Reinertrag. Der E. ist das ISfache des Reinertrages, §§ 36 ff. BewertungsG. Der E. der Nutzungen wird durch ein vergleichendes Verfahren ermittelt. - 2) Für Mietwohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhäuser wird der Grundstückswert i.d. R. ebenfalls im E.verfahren ermittelt; § 76 BewertungsG. Er umfasst den Boden und Geländewert und den Wert der Aussenanlagen und wird durch die Anwendung eines Vervielfältigers auf die Jahresrohmiete ermittelt. Bewertungsgesetz, Verkehrswert.

Unternehmensbewertung.




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