Untervollmacht
Siehe auch: Vollmacht
liegt vor, wenn ein Bevollmächtigter oder gesetzlicher Vertreter einem Dritten seinerseits Vollmacht erteilt. Dazu muß sich seine Befugnis im Innenverhältnis zum Geschäftsherrn auch darauf erstrecken. Von einer solchen Befugnis ist regelmäßig auszugehen, wenn der Geschäftsherr kein Interesse an der persönlichen Ausführung durch den Vertreter hat. Der Unterbevollmächtigte ist regelmäßig Vertreter des Geschäftsherrn.
ist die Vollmacht, bei der Bevollmächtigender (nicht der ursprünglich Bevollmächtigende, sondern) ein Bevollmächtigter ist, der seine Vertretungsmacht (teilweise) weitergibt. Lit.: Gerlach, W., Die Untervollmacht, 1967; Hofmann, K., Vollmachten, 8. A. 2002
Vollmacht.
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