Unterbeteiligung
Beteiligung eines Dritten am Gesellschaftsanteil eines Gesellschafters einer Personenoder Kapitalgesellschaft (Hauptgesellschaft). Dadurch entstehen zwei Gesellschaften, neben der Hauptgesellschaft eine Unterbeteiligungsgesellschaft (die Unterbeteiligung ist zivilrechtlich eine Innengesellschaft, die nach außen nicht in Erscheinung tritt, da schuldrechtliche Beziehungen zwischen dem Hauptgesellschafter und dem Unterbeteiligten bestehen).
Bei einer Unterbeteiligung am Gesellschaftsanteil einer gewerblich tätigen Personengesellschaft wird zur Frage der Mitunternehmerschaft des Unterbeteiligten entsprechend den Abgrenzungsmerkmalen der typisch stillen Gesellschaft von der atypisch stillen Gesellschaft (Gesellschaft, stille) unterschieden (BFH BStB1. II 1994, 635):
— Eine typische Unterbeteilung gewährt nur eine Beteiligung am laufenden Gewinn oder Verlust, sodass der Unterbeteiligte nicht Mitunternehmer ist und deshalb Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG) erzielt; für den Hauptbeteiligten sind die durch die Unterbeteiligung veranlassten Aufwendungen Sonderbetriebsausgaben, die in die Einkünfteermittlung des gewerblichen Mitunternehmers (Hauptbeteiligter) einzubeziehen sind (BFH BStBl. II 1995, 449).
Der atypisch Unterbeteiligte ist durch schuldrechtliche Vereinbarungen mit dem Hauptgesellschafter am Gewinn und Verlust des Hauptgesellschafters sowie am Geschäftswert und an den stillen Reserven des Gesellschaftsanteils beteiligt, er trägt insoweit Mit-Unternehmerrisiko (BFH BStBl. II
1998, 137; für die Mit-Unternehmerinitiative genügen Kontrollrechte, §§ 166, 233 HGB); der atypisch Unterbeteiligte ist Mitunternehmer im Verhältnis zum Hauptbeteiligten und erzielt Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG (für die atypische Unterbeteiligung ist grundsätzlich gemäß §§ 179 Abs. 2 Nr. 3, 180 Abs. 1 Nr. 2 a AO eine gesonderte Feststellung durchzuführen; bei Zustimmung aller Beteiligten zusammen mit dem Hauptbeteiligten, BFH BStBl. II 1995, 531).
Eine U. an einem oHG-, KG- oder GmbH- usw. Anteil ist BGB-Innengesellschaft, bei der Rechtsbeziehungen nur zwischen Unterbeteiligtem und Hauptbeteiligtem, nicht aber zwischen Unterbeteiligtem und Gesellschaft bestehen.
Steuerlich liegt eine atypische U. vor, wenn der Unterbeteiligte bei Beendigung der Innengesellschaft an den stillen Reserven und am Geschäftswert beteiligt ist. Er wird als Mitunternehmer behandelt und erzielt aus der U. gewerbliche Einkünfte (§ 15 EStG). Hat der U. nur einen Anspruch auf den Gewinn, der auf den Geschäftsanteil entfällt, so liegen Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG) vor. Stille Gesellschaft, Mitunternehmerschaft.
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