Unterbringungsgesetze

Die U. der Länder (vgl. z. B. bayer. G über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung v. 5. 4. 1992, GVBl. 60, m. Änd.; NRW PsychKG v. 17. 12. 1999, GV NRW 662) regeln Unterbringung und Betreuung von Personen, die psychisch krank oder infolge Geistesschwäche oder Sucht psychisch gestört sind und dadurch in erhebl. Maße die öff. Sicherheit und Ordnung gefährden (auch Selbstgefährdung). Unter diesen Voraussetzungen ist Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auch gegen oder ohne den Willen des Kranken zulässig. Die U. regeln insbes. Zulässigkeit und Zweck der Unterbringung, das Verfahren (Anordnung durch das Gericht, sofortige vorläufige Unterbringung in Notfällen auch durch behördl. Anordnung), Aufnahme und Betreuung während der Unterbringung sowie deren Beendigung.




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