Unterbringungsbefehl
des Gerichts ergeht schriftlich; er hat den gleichen Inhalt wie ein Haftbefehl u. ist dem Beschuldigten, dessen Angehörigen u. auch dessen gesetzlichen Vertreter bekanntzugeben (§ 126a Abs. 2, §§ 114-115a StPO). Zuständigkeit u. weitere Entscheidungen richten sich nach den für den Haftbefehl geltenden Grundsätzen (§§ 125, 126 StPO). Aufzuheben ist U., wenn dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
einstweilige Unterbringung.
kann im Strafverfahren oder Sicherungsverfahren gegen den Beschuldigten ergehen, wenn dringende Gründe dafür vorliegen, dass er eine rechtswidrige (mit Strafe bedrohte) Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB) begangen hat und dass seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt (§§ 63, 64 StGB) angeordnet wird. In dem U. wird die einstweilige Unterbringung des Beschuldigten in einer solchen Anstalt im Vorgriff auf die Sicherungsmaßregel angeordnet. Voraussetzung ist, dass die öffentliche Sicherheit die Anordnung erfordert; ggf. müssen weniger einschneidende Maßnahmen ergriffen werden. Der U. tritt an die Stelle eines Haftbefehls; die für diesen geltenden Vorschriften sind sinngemäß anzuwenden (§ 126 a StPO). Er ist aufzuheben, wenn seine Voraussetzungen entfallen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung nach §§ 63, 64 StGB nicht anordnet. Die Umwandlung eines U. in einen Haftbefehl und umgekehrt ist zulässig.
Gegen einen Jugendlichen kann in einem U. nach §§ 71 II, 72 JGG die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe angeordnet werden, und zwar entweder an Stelle eines Haftbefehls oder wenn sie bei den zu erwartenden Maßnahmen geboten ist, um den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung zu bewahren. Ferner kann U. zur Beobachtung des Jugendlichen od. Heranwachsenden in einer Anstalt zwecks Begutachtung seines Entwicklungsstandes ergehen (§§ 73, 109 JGG).
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