Unterhaltung der GewässerDie öffentl.-rechtl. Verpflichtung zur U. d. oberirdischen Gewässer (Unterhaltungslast) als Bereich der Gewässerbewirtschaftung umfasst ihre Pflege und Entwicklung, insbes. die Erhaltung des Gewässerbettes, auch zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses, und an schiffbaren Gewässern auch die Erhaltung der Schiffbarkeit (§ 39 WHG, §§ 8-10 WaStrG). Hierzu gehört insbes. die Reinhaltung der Gewässer, Räumung und Instandhaltung des Gewässerbettes sowie die Freihaltung, der Schutz und die Unterhaltung der Ufer. Die U. muss sich an den Bewirtschaftungszielen der §§ 27-31 WHG ausrichten, darf diese nicht gefährden und muss den Anforderungen des Maßnahmenprogramms entsprechen (s. Wasser-Rahmenrichtlinie). Die Unterhaltslast obliegt nach § 40 WHG den Eigentümern der Gewässer, soweit sie nicht nach Landesrecht Körperschaften des öffentl. Rechts übertragen ist. Sie kann auf Dritte übertragen werden. Pflichten der Anlieger bestimmen § 41 WHG und §§ 11, 16 WaStrG.
Weitere Begriffe : Anerkennungszuständigkeit | Spätaussiedler | Rentenversicherung |
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