unterlassene Mitwirkung bei StrafverfahrenIm Wehrstrafgesetz (WStG) ist die unterlassene Mitwirkung bei Strafverfahren ein Straftatbestand der militärischen Straftaten, welcher eine Pflichtverletzung des Vorgesetzten erfasst (§ 40 WStG).
Weitere Begriffe : Ausserordentliche Kündigung | Vertraulichkeit des Wortes | Festgebühr |
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