Unternehmerfreiheit

im Sinne der freien Gründung und Führung von Unternehmen ist grundsätzlich, auch bei juristischen Personen, durch das Grundrecht der Berufsfreiheit geschützt. Im übrigen geniesst die selbständige Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr durch Leistungsaustausch gleich welcher Art den Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit, wenn nicht die Berufsfreiheit und Eigentumsgarantie als speziellere Grundrechte einschlägig sind. Indessen muss der Unternehmer gewisse, das Unternehmen nicht unverhältnismässig belastende Massnahmen hinnehmen, die der Gesetzgeber im Interesse des Gemeinwohls entsprechend dem Sozialstaatsprinzip trifft.




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