Verhandlungsmaxime

bedeutet, dass die Parteien bestimmen, welche Tatsachen sie dem Gericht zur Entscheidung unterbreiten. (Da mihi factum, dabo tibi ius.) Die V. steht im Gegensatz zur Untersuchungsmaxime. Sie gilt ausschliesslich im Zivilprozess, allerdings nicht in Kindschafts- u. Entmündigungssachen u. nur eingeschränkt in Ehesachen (sog. ehegünstige Tatsachen kann das Gericht im Scheidungsverfahren von Amts wegen in den Prozess einführen, § 616 II, III ZPO).

(Beibringungsgrundsatz): zivilprozessualer Grundsatz. Der Prozessstoff ist im Zivilprozess allein von den Parteien beizubringen und nicht etwa (wie nach dem Untersuchungsgrundsatz) durch das Gericht von Amts wegen zu ermitteln. Ob Tatsachenvortrag unstreitig bleibt oder durch Bestreiten ggf. Gegenstand einer Beweisaufnahme werden muss, richtet sich allein nach dem Parteivortrag.




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