Verhandlungsmaxime bedeutet, dass die Parteien bestimmen, welche Tatsachen sie dem Gericht zur Entscheidung unterbreiten. (Da mihi factum, dabo tibi ius.) Die V. steht im Gegensatz zur Untersuchungsmaxime. Sie gilt ausschliesslich im Zivilprozess, allerdings nicht in Kindschafts- u. Entmündigungssachen u. nur eingeschränkt in Ehesachen (sog. ehegünstige Tatsachen kann das Gericht im Scheidungsverfahren von Amts wegen in den Prozess einführen, § 616 II, III ZPO).
Weitere Begriffe : Befehlsnotstand | Heilung des Formmangels | richtlinienkonforme Auslegung |
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