Voruntersuchung

ist zwingend vorgeschrieben in den Strafsachen, die zur Zuständigkeit des Oberlandesgerichts (in Bayern des Bayer. Obersten Landesgerichts) im ersten Rechtszug oder des Schwurgerichts gehören; es sei denn, dass der Beschuldigte bereits im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren durch einen Richter vernommen wurde, der Tatbestand einfach liegt und die V. nach dem Ermessen der Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. Beantragt jedoch in diesem Fall der Beschuldigte nach Zustellung der Anklageschrift die Durchführung der V., so ist seinem Antrag stattzugeben (§178 Abs. 1 StPO). In den Strafsachen, in denen entweder die Strafkammer (grosse Strafkammer) in erster Instanz oder das Schöffengericht zuständig sind, findet eine V. nur statt, wenn entweder die Staatsanwaltschaft oder der Angeschuldigte sie beantragen und erhebliche Gründe geltend machen, die eine V. erforderlich erscheinen lassen (§ 178 Abs. 2 StPO). Die V. wird von dem Untersuchungsrichter eröffnet und geführt. Er hat alle erforderlichen Ermittlungen anzustellen und kann sich bei Durchführung von einzelnen Ermittlungshandlungen der Polizeibehörden bedienen und Vernehmungen durch Ermittlungsrichter vornehmen lassen. Der Untersuchungsrichter (UR) hat auch die Beweise zu sichern, deren Verlust für die Hauptverhandlung zu befürchten ist oder deren Aufnahme zur Vorbereitung der Verteidigung des Angeschuldigten erforderlich erscheinen. Vor Abschluss der V. ist der Angeschuldigte zu vernehmen; hierbei ist ihm die Verfügung bekanntzugeben, durch die die V. eröffnet worden ist. Erachtet der UR den Zweck der V. für erreicht, übersendet er die Akten der Staatsanwaltschaft, die eine Ergänzung der V. beantragen kann. Will die Staatsanwaltschaft Anklage erheben, vermerkt sie den Abschluss der Ermittlungen in den Akten und teilt dies dem Angeschuldigten mit dem Vermerk mit, dass er Schlussgehör beantragen könne. Hat eine V. stattgefunden, so kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht mehr in eigener Zuständigkeit einstellen, sondern hat die Akten dem zuständigen Gericht (LG, Strafkammer bzw. OLG, BayObLG) mit ihrem Antrag vorzulegen, entweder a) das Hauptverfahren zu eröffnen, was durch Einreichung einer Anklageschrift erfolgt, oder b) den Angeschuldigten ausser Verfolgung zu setzen oder das Verfahren vorläufig einzustellen (§§ 197, 198 StPO).




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