Unterversicherung
Wenn die im Versicherungsvertrag vereinbarte Versicherungssumme niedriger ist als der Wert der versicherten Gegenstände zur Zeit des Eintritts des Versicherungsfalls, besteht eine Unterversicherung. Der Versicherer haftet dann für den Schaden nur im Verhältnis der Versicherungssumme zum Wert der Gegenstände. Beträgt dieser Wert also z. B. 10000EUR und ist das Risiko mit 5000EUR versichert, dann zahlt die Versicherung bei einem Schaden in Höhe von 8000EUR lediglich 4000 EUR.
§ 56 VVG
Bei Abschluss einer Sachversicherung (z.B. Brandversicherung) wird im Versicherungsvertrag die Versicherungssumme festgelegt. Nach ihr richtet sich die Prämienhöhe. Ist der Wert der versicherten Gegenstände höher als die vereinbarte Versicherungssumme, liegt eine U. vor. Im Schadensfall leistet die Versicherung i.d.R. Ersatz nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum Versicherungswert. Vgl. § 56 Versicherungsvertragsgesetz.
ist die (unzulässige) Versicherung unterhalb des wirklichen Werts des Versicherungsgegenstands. Lit.: Risthaus, B., Die Unterversicherung, 1999
liegt vor, wenn die Versicherungssumme in der Sachversicherung zum Zeitpunkt des Schadeneintritts deutlich niedriger ist, als der tatsächliche Wert der zu versichernden Sache (§ 75 VVG). Sie tritt typischerweise in der Hausratversicherung auf. § 75 VVG bestimmt, dass der Versicherer bei einer Unterversicherung nur im Verhältnis der Versicherungssumme zu dem Versicherungswert haftet. Die Berechnung der Entschädigungsleistung erfolgt dabei nach der sog. Proportionalitätsregel anhand der Formel:
Schadenhöhe x Versicherungssumme
Entschädigung = Wert der versicherten Sache
Zur Vermeidung negativer Folgen für den Versicherungsnehmer, dem es grundsätzlich obliegt, den Wert der versicherten Sache richtig zu ermitteln und mitzuteilen, sehen heute die meisten Versicherungsbedingungen zur Hausratversicherung entsprechende automatische Anpassungsklauseln vor. Zudem verzichtet der Versicherer häufig gegen eine entsprechend erhöhte Versicherungsprämie im Vertrag auf den Einwand der Unterversicherung.
Schadensversicherung.
Vorheriger Fachbegriff: Untervermietung (Untermiete) | Nächster Fachbegriff: Untervollmacht