Unvermögen

Siehe auch: (subjektive Unmöglichkeit) Unmöglichkeit

(subjektive Unmöglichkeit) liegt vor, wenn die Leistung sachlich einem anderen möglich ist, nur dem Schuldner nicht (z.B. jemand verkauft eine ihm nicht gehörende Sache); ist das Unvermögen anfänglich, so haftet er auch ohne Verschulden auf das volle Erfüllungsinteresse (Interesse, positives). Ist das Unvermögen nachträglich, so ist zu unterscheiden: a) bei Speziesschulden wird er von der Leistungspflicht befreit, wenn er das Unvermögen nicht zu vertreten hat (z.B. die geschuldete Sache wird vor der Übergabe gestohlen); b) bei Gattungsschulden (Gattung) bleibt der Schuldner zur Leistung verpflichtet.

ist die subjektive, (nur) für den Schuldner bestehende Unmöglichkeit (vgl. § 275 BGB, z. B. Verkauf eines entwendeten Kraftfahrzeugs). Unmöglichkeit Lit.: Sutschet, H., Haftung für anfängliches Unvermögen, NJW 2005, 1404

Unmöglichkeit.

Unmöglichkeit der Leistung.




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