Unwirtschaftliches Verhalten

Im Sozialrecht :

In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Arbeitslo-

Belehrung über die Folgen unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt (§31 Abs. 4 SGB II). In der Sozialhilfe werden die Leistungen auf das Unerlässliche reduziert, wenn der Leistungsberechtigte sein unwirtschaftliches Verhalten trotz Belehrung fortsetzt (§26 Abs. 1 SGB XII).




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