Unwirtschaftliches Verhalten
Im Sozialrecht :
In der Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Arbeitslo-
Belehrung über die Folgen unwirtschaftliches Verhalten fortsetzt (§31 Abs. 4 SGB II). In der Sozialhilfe werden die Leistungen auf das Unerlässliche reduziert, wenn der Leistungsberechtigte sein unwirtschaftliches Verhalten trotz Belehrung fortsetzt (§26 Abs. 1 SGB XII).
Vorheriger Fachbegriff: Unwirksamkeit von Gerichtsentscheidungen | Nächster Fachbegriff: Unzüchtige Handlungen