Urheberschaft Veranlassung eines anderen zu dessen unvorsätzlicher Straftat. Nach dem geltenden Recht, das in § 26 StGB ausdrücklich eine „vorsätzliche” Haupttat verlangt, ist dies nicht als Anstiftung strafbar. Auch Beihilfe gemäß § 27 StGB scheitert am Vorliegen einer vorsätzlichen Haupttat.
Weitere Begriffe : Minderheit | Betriebskostenverordnung | Oktroyierte Verfassung |
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