Urheberschaft

Veranlassung eines anderen zu dessen unvorsätzlicher Straftat. Nach dem geltenden Recht, das in § 26 StGB ausdrücklich eine „vorsätzliche” Haupttat verlangt, ist dies nicht als Anstiftung strafbar. Auch Beihilfe gemäß § 27 StGB scheitert am Vorliegen einer vorsätzlichen Haupttat.
Kennt der Veranlasser den Vorsatzmangel des Ausführenden, so ist er bei Allgemeindelikten mittelbarer Täter. Strafbarkeitslücken treten aber auf bei Urheberschaft zu Sonderdelikten oder eigenhändigen Delikten, weil hier mangels Täterqualität die mittelbare Täterschaft ausscheidet, ferner wenn der Veranlasser den Strafbarkeitsmangel des Ausführenden nicht kennt (Anstifter, vermeintlicher).




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