Urheberrolle

Bei anonymen oder pseudonymen Werken endet die Schutzfrist des Urheberrechts 70 Jahre nach Veröffentlichung des Werkes. Nur wenn der wahre Name des Urhebers in die beim Patentamt geführte U. eingetragen wird, endet der Schutz 70 Jahre nach dessen Tod, §§ 66, 138 UrhG.

ist ein vom Patentamt geführtes Verzeichnis, in das die Urheber anonym oder pseudonym hergestellter oder veröffentlichter Werke auf ihren Antrag oder den des Rechtsnachfolgers oder Testamentsvollstreckers eingetragen werden (§ 138 UrhG). Vgl. VO über die U. v. 18. 12. 1965 (BGBl. I 2105) m. Änd.




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