Urkundenbeschädigung, UrkundenvernichtungEin Beamter, der eine ihm amtlich anvertraute od. zugängliche Urkunde vorsätzlich vernichtet, beiseite schafft, beschädigt od. verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe von 1 Mon. bis zu 5 Jahren bestraft (§ 348 Abs. 2 StGB). Siehe auch: Urkundenunterdrückung, Falschbeurkundung.
Weitere Begriffe : Darlehensvertrag | lex posterior | Warschauer Abkommen |
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