Urkundenbeweis

der Beweis durch (echte) Urkunden. Öffentliche Urkunden begründen bei vor der Behörde oder Urkundsperson abgegebenen Erklärungen vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs, bei öffentlichen Urkunden über amtliche Anordnungen, Verfügungen oder Entscheidungen vollen Beweis ihres Inhalts und bei sonstigen öffentlichen Urkunden den vollen Beweis der darin bezeugten Tatsachen. Privaturkunden begründen, wenn sie vom Aussteller unterschrieben sind, vollen Beweis nur dafür, daß die in ihnen enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben worden sind. Für die Beweisaufnahme genügt die Vorlage der Urkunde; im Strafprozeß muß sie jedoch verlesen werden.

ist in einem gerichtlichen Verfahren der Beweis von Tatsachen durch Urkunden (§§ 415 ff. ZPO, § 249 StPO, § 96 VwGO). Die Urkunden müssen in der Beweisaufnahme vorgelegt werden. Über die Beweiskraft Urkunde. Bei öffentlichen Urkunden ist der Beweis zulässig, dass die beurkundete Erklärung nicht oder nach Zeit, Ort oder Inhalt anders abgegeben wurde (§ 415 ZPO).

(z.B. §§415 ff. ZPO) ist der Beweis durch (echte) Urkunden. In der Regel genügt die Vorlage der Urkunde. Im Strafprozess ist ihre Verlesung erforderlich. Lit.: Britz, Urkundenbeweisrecht und Elektroniktechnologie, 1996; Meyer, J., Der Urkundenbeweis in der Hauptverhandlung, 1999

ist ein in jeder Verfahrensordnung vorgesehenes Beweismittel (§§ 415-444 ZPO, § 249 StPO, § 96 I VwGO, § 81 I FGO, § 118 I SGG). Beweiskraft haben nur echte Urkunden. Öffentliche Urkunden haben eine besonders starke formelle Beweiskraft für ihren Inhalt und die darin bezeugten Vorgänge und Tatsachen (§§ 415, 417, 418 ZPO), Privaturkunden nur dahin, dass die darin enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben sind (§ 416 ZPO). Für die Beweisaufnahme genügt, dass die Urkunde vorgelegt wird; im Strafprozess muss sie verlesen werden; Verlesung ist entbehrlich, wenn die Richter und Schöffen vom Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen haben und die übrigen Verfahrensbeteiligten hierzu Gelegenheit hatten (§ 249 StPO).




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