Vaterschaftsfeststellung

betrifft die Klärung der Frage, wer leiblicher Vater eines Kindes ist. Eine Vaterschaftsfeststellung ist erforderlich, wenn der vermeintliche Vater die Vaterschaft nicht anerkennt, dies aber etwa wegen der Frage von Unterhalt notwendig ist, bzw. wenn eine anfechtungsberechtigte Partei (vgl. § 1600 BGB) die bestehende Vaterschaft für ein Kind anfleht. Eine Vaterschaftsfeststellung setzt eine Verfahrenseinleitung nach § 1600e Abs. 1 BGB voraus, d. h. regelmäßig eine Klage der Mutter oder des Kindes gegen den betreffenden Mann. Des Weiteren kann nach §§ 1600-1600e BGB eine Vaterschaft sowohl von dem Vater, wenn seine Vaterschaftsbeziehung aus §§ 1592 Nr.1 oder Nr.2 BGB abgeleitet wurde, als auch von der Mutter bzw. dem Kind selber angefochten werden. Durch das Gesetz zur weiteren Verbesserung von Kinderrechten (BGBl. 2002 I, 1239) ist mit Wirkung vom 10.4. 2002 eine Anfechtung der Vaterschaft bei künstlicher Befruchtung mittels Samenspende durch den Vater oder die Mutter nach § 1600 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Zuständig für den Prozess ist nach § 1600 e BGB das Familiengericht; das Verfahren selbst regeln die §§ 169-185 FamFG (Abstammungssache). Ein Feststellungsinteresse der anfechtungsberechtigten Personen ist gegeben, wenn eine tatsächliche Unsicherheit über die Vaterschaft besteht. Ziel der gerichtlichen Vaterschaftsfeststellung ist die Ermittlung der biologischen Vaterschaft eines bestimmten Mannes. Dabei bedienen sich die Gerichte moderner Sachverständigengutachten, die auf der Grundlage vererblicher, unveränderbarer, serologischer, klassifizierbarer Blutmerkmale oder durch DNA-Analyse eine erhebliche Genauigkeit erreichen (sog. Paternitätsbegutachtung). Bei einer Wahrscheinlichkeit von 98,85% und mehr ist der positive Vaterschaftsnachweis gegeben, d. h., die Vaterschaft wird festgestellt. Das Gericht muss gem. § 177 FamFG von Amts wegen aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes die Mittel der modernen Paternitätsbegutachtung heranziehen. Der positive Vaterschaftsfeststellungsbeschluss stellt ab Rechtskraft mit Wirkung für und gegen alle fest, dass der als
Vater festgestellte Mann der biologische Vater des Kindes ist. Ist umgekehrt eine Vaterschaftsanfechtung erfolgreich, ergeht ein Gestaltungsbeschluss, durch das das bisherige Vater-Kind-Verhältnis mit Rückwirkung auf den Tag der Geburt des Kindes aufgehoben wird.

Abstammung (2 c, 3 f).




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