Kapitalertragsteuer

(§ 20 EStG) ist die die Einkünfte aus Kapitalvermögen (Aktien, bestimmte verzinsliche Wertpapiere) erfassende Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer. Sie wird vom Schuldner der Kapitalerträge (z.B. Aktiengesellschaft) abgeführt. 1992 wurde durch das Gesetz zur Neuregelung der Zinsenbesteuerung eine K. (mit Freibeträgen) auf Zinsen aus Sparguthaben usw. gesetzlich durchgesetzt. Lit.: Harenberg, F., Die Besteuerung privater Kapitaleinkünfte, 3. A. 2003

Sie stellt die Einkommensbesteuerung von Kapitalerträgen durch besondere Erhebungsform (entsprechend der Lohnsteuer) sicher und wird bis 31. 12. 2008 auf die persönliche Einkommensteuerschuld des Gläubigers angerechnet (§ 43 ff. EStG, insb. bei Kapitalerträgen aus Kapitalgesellschaften, § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG und Erträgen aus sonstigen Kapitalforderungen, § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG).
Ab 1. 1. 2009 hat die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge nach § 20 EStG und bestimmte Veräußerungstatbestände grundsätzliche Abgeltungswirkung (Abgeltungssteuer).
Mit Urteil vom 27.6. 1991 (BVerfG BStBl. II 1991, 654) war der Gesetzgeber zur verfassungsrechtlich gebotenen Belastungsgleichheit bei der Besteuerung der Zinseinkünfte verpflichtet worden. Durch das Zinsabschlaggesetz (BSt131. I 1992, 682) wurde die Zinsbesteuerung ab 1.1. 1993 neu geregelt. Bis einschl. 2008 ist jedoch die Einkommensteuerschuld des Gläubigers durch die Zinsbesteuerung in Form der Kapitalertragsteuer nicht abgegolten, sondern stellt eine „Einkommensteuervorauszahlung” dar. Es besteht bis 2008 somit weiterhin eine Erklärungspflicht der Einkünfte aus Kapitalvermögen gegenüber dem Finanzamt.
Insb. durch die Regelung in § 43 Abs. 1 Nr. 7 i. V m. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG (Erträge aus Kapitalforderungen jeder Art) wurden Geldforderungen sowie einfache Forderungen in den Steuerabzug einbezogen und inländische Kreditinstitute zur Einbehaltung und Entrichtung der Kapitalertragsteuer gesetzlich verpflichtet (§ 44 Abs. 1 Nr. 1 a EStG).
Mit der Systemumstellung ab 1. 1.2009 und Einführung der Abgeltungssteuer ist die Erklärungspflicht des Gläubigers entfallen (§ 43 Abs. 5 EStG n. F.; auf Antrag
können jedoch Kapitalerträge, bei denen grundsätzlich Abgeltungswirkung eintreten könnte, mit dem individuellen Einkommensteuertarif in die Jahresveranlagung einbezogen werden, § 43 Abs. 5 S. 3 EStG n. F.).
Der Steuersatz der Kapitalertragsteuer (§ 43 a EStG n. F.) beträgt 25% (Ausnahmen mit einem 15% Steuersatz gelten im Rahmen bestimmter Körperschaften). Trotz Abgeltungssteuer und unter Berücksichtigung des Sparer-Pauschbetrages besteht die Möglichkeit einer unbürokratischen Auszahlung der Brutto-Kapitalerträge durch das Kreditinstitut bei Vorliegen eines sog. Freistellungsauftrages (§ 44 a Abs. 1 und 2 EStG). Der Freistellungsauftrag muss vom Sparer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck erfolgen (bei Mehrfachstellung erfolgt die Kontrolle über das Bundeszentralamt für Steuern, § 45 d EStG).

1.
K. ist eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, die als Abzugsteuer (Quellensteuer) aus bestimmten inländischen Kapitalerträgen erhoben wird. Sie wird auf die Einkommensteuerschuld des Gläubigers angerechnet (§ 36 II EStG). Rechtsgrundlagen sind die §§ 43-45 e EStG. Bis zum Veranlagungszeitraum 2008 hatte sie den Charakter einer Einkommensteuervorauszahlung. Da die Steuerschuld mit dem Steuerabzug noch nicht abgegolten war, musste der Stpfl. die Kapitalerträge in seiner Einkommensteuererklärung nochmals erklären. Ab 1. 1. 2009 wurde die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge eingeführt. Zum Abzug der Kapitalertragsteuer ist abhängig vom Kapitalertrag entweder der Schuldner der Kapitalerträge oder die auszahlende Stelle verpflichtet (§ 44 EStG).

2.
Die abschließende Aufzählung der vom Steuerabzug betroffenen Kapitalerträge erfolgt in § 43 EStG. Die entsprechenden Steuersätze werden in § 43 a EStG benannt, wobei sich die Steuersätze von 15 v. H. oder 25 v. H. je nach Art der Kapitalerträge bemessen. So unterliegen z. B. inländische Gewinnausschüttungen einem Steuersatz von 25 v. H.

3.
Die Kapitalertragsteueranmeldung ist in elektronischer Form dem Finanzamt zu übermitteln.

4.
Die K. entfällt bei Freistellungsauftrag oder Nichtveranlagungsbescheinigung des Wohnsitz-Finanzamts (§ 44 a EStG). Der Freistellungsauftrag ist bei der auszahlenden Bank zu stellen mit der Folge, dass diese bis zum Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 801 EUR/1602 EUR für Verheiratete (bis 31. 12. 2006: 1421 EUR/2842 EUR; bis 31. 12. 2008: 750 EUR/1500 EUR jeweils zzgl. Werbungskostenpauschbetrag von 51 EUR bzw. 102 EUR) keinen Zinsabschlag vornimmt. Die Freistellungsaufträge bei den Banken können durch das Bundeszentralamt für Steuern überprüft werden (§ 45 d EStG, Freistellungsauftrags-Datenträger-VO v. 7. 4. 1994, BGBl. I 768).

5.
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute, Wertpapierhandelsunternehmen und Wertpapierhandelsbanken waren ab 2004 bis 2008 zur jährlichen Ausstellung einer zusammenfassenden Bescheinigung über sämtliche Wertpapierdepot- und Kontenbestände, Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG sowie aus Veräußerungsgeschäften i. S. d. § 23 EStG des Kunden (Stpfl.), die nach dem 31. 12. 2003 zuflossen bzw. erfolgten, verpflichtet (§ 24 c EStG). Für Einkünfte aus Kapitalvermögen trat diese zusammenfassende Jahresbescheinigung neben die Steuerbescheinigung über anrechenbare K., Zinsabschlagsteuer und Solidaritätszuschlag. Ab dem Veranlagungszeitraum 2009 erfolgt keine zusammenfassende Jahressteuerbescheinigung. Die für die Veranlagung erforderlichen Daten sind in der neu gestalteten Steuerbescheinigung über die einbehaltene und abgeführte Abgeltungsteuer enthalten, die dem Kunden auszustellen ist.




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