Verbreitungsrechtist ein Verwertungsrecht des Urhebers eines Werks der Literatur, Wissenschaft oder Kunst (Urheberrecht). Es berechtigt ihn, das Original oder Vervielfältigungsstücke des Werkes der Öffentlichkeit anzubieten oder in Verkehr zu bringen (§ 17 UrhG). Eine Weiterverbreitung ist jedoch zulässig, wenn der Urheber das Original oder Vervielfältigungsstücke innerhalb der BRep. im Wege der Veräußerung (z. B. Übereignung, Abtretung) in Verkehr hat bringen lassen.
Weitere Begriffe : Handlungswille | Kaufhausgarage | funktionelles Synallagma |
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