Vereidigte Buchprüferund die ihnen gleichgestellten Buchprüfungsgesellschaften sind in §§ 128-130 WPO (Wirtschaftsprüfer) geregelt. Sie haben die berufliche Aufgabe, Prüfungen auf dem Gebiet des betrieblichen Rechnungswesens, insbes. Buch- und Bilanzprüfungen, durchzuführen. Dazu gehören insbes. die Prüfung des Jahresabschlusses von mittelgroßen GmbHs und Personenhandelsgesellschaften (§ 319 I HGB). Sie können über das Ergebnis ihrer Prüfungen Prüfungsvermerke erteilen. V. B. dürfen ihre Auftraggeber in Steuerangelegenheiten nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften beraten und vertreten und auf den Gebieten des betrieblichen Rechnungswesens als Sachverständige tätig werden (§ 129). Die Anerkennung oder Bestellung richtet sich nach § 128. V. B. und Buchprüfungsgesellschafter sind Mitglieder der Wirtschaftsprüferkammer (Wirtschaftsprüfer, 5). Zahlreiche Vorschriften der WPO gelten für sie entsprechend (§ 130). S. a. Abschlussprüfer.
Weitere Begriffe : Freie Rechtsfindung | Demonstrationsfreiheit | Bahnpolizei |
MMnews
|