Verdunkelungsgefahr
Einer der Gründe für den Erlaß eines Haftbefehls gegen einen Beschuldigten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Sie besteht, wenn «die Gefahr droht, daß die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde», weil der Beschuldigte «Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen» werde oder selbst oder durch andere «auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken werde» (§ 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO), z. B. indem er diese bedroht.
ist einer der Gründe für Erlass eines Haftbefehles nach § 112 StPO. V. ist gegeben, wenn die Absicht des Beschuldigten erkennbar ist, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseiteschaffen, unterdrücken oder fälschen, auf Mitbeschuldigte oder Zeugen oder andere Personen in unlauterer Weise einwirken oder andere zu einem solchen Verhalten veranlassen, und weiter die Gefahr besteht, dass durch dieses Verhalten des Beschuldigten die Wahrheitsermittlung erschwert wird.
ist ein Haftgrund, der bei dringendem Tatverdacht den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigt (§ 112 I, II Nr. 3 StPO). V. besteht, wenn bestimmte Tatsachen den dringenden Verdacht begründen, dass der Beschuldigte Beweismittel beseitigen oder fälschen oder, sei es auch nur mittelbar, auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken wird, und wenn deshalb zu befürchten ist, dass die Wahrheitsermittlung erschwert wird.
(§ 112 II Nr. 3 StPO) ist der dringende Verdacht, dass der Verdächtige im Fall der Nichtverhaftung auf die Integrität der Beweismittel unlauter einwirken wird und dass deshalb die Gefahr droht, dass die Ermittlung der Wahrheit erschwert werde (weshalb die V. ein Haftgrund ist). Lit.: Hermes, T., Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, 1992; Langner, S., Untersuchungshaftanordnung, 2003
Haftgrund, Haftbefehl.
Haftbefehl (1).
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