vereinfachtes Insolvenzverfahren spezielles Insolvenzverfahren, das nach dem Scheitern der außergerichtlichen und der gerichtlichen Schuldenbereinigung im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens als „dritte Stufe” durchgeführt wird (§§311-314 InsO). Zwar stellt der Insolvenzschuldner im Rahmen des Verbraucherinsolvenzverfahrens einen Antrag auf Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens (§ 305 InsO). Das Eröffnungsverfahren ruht jedoch zunächst. Es wird erst von Amts wegen wieder aufgenommen, wenn das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren gescheitert ist (§311 InsO). Bei der Eröffnung des vereinfachten Insolvenzverfahrens wird abweichend von § 29 InsO nur der Prüfungstermin (Feststellungsverfahren) bestimmt. Die Bestimmung eines Berichtstermins (§ 29 Abs. 1 Nr.1 InsO) findet nicht statt (§ 312 Abs. 1 S. 2 InsO). Die Vorschriften über den Insolvenzplan und über die Eigenverwaltung sind nicht anzuwenden (§312 Abs. 2 InsO). Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird ein Treuhänder bestimmt, der die Aufgaben des Insolvenzverwalters wahrnimmt (§§ 313 Abs. 1,292 InsO). Dem vereinfachten Insolvenzverfahren kann sich die Restschuldbefreiung anschließen, wenn sie vom
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