Insolvenzschuldner
insolvenzfähige (Insolvenzfähigkeit) juristische oder natürliche Person oder eine der in § 11 Abs. 2 InsO genannten Personenmehrheiten, über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde (§ 11 InsO). Den Insolvenzschuldner treffen nach Verfahrenseröffnung Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 97 InsO). Er hat den Insolvenzverwalter bei Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Er ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunftsund Mitwirkungspflichten zu erfüllen (§ 97 Abs. 2 u. 3 InsO). Gegen ihn können Zwangsmaßnahmen durch das Insolvenzgericht verhängt werden (§ 98 InsO). Es kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Postsperre verhängen (§99 InsO). Ist der Insolvenzschuldner keine natürliche Person, so haben die Mitglieder des Vertretungs- oder Aufsichtsorgans und die vertretungsberechtigten persönlich haftenden Gesellschafter die Auskunfts- und Mitteilungspflichten zu erfüllen; verfügt der Insolvenzschuldner über keinen Vertreter (Führungslosigkeit), sind die Auskunfts- und Mitteilungspflichten auch durch die Personen zu erfüllen, die an ihm beteiligt sind (§ 101 Abs. 1 InsO).
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens verliert der Insolvenzschuldner die Verwaltungs-, Verfügungs- und Prozessführungsbefugnis über sein zur Insolvenz-masse gehöriges Vermögen (§§ 80 Abs. 1, 85, 86 InsO, § 240 ZPO). Er verliert aber nicht seine Rechts-, Geschäfts-, Partei- und Prozessfähigkeit. Verfügungen, die er nach Verfahrenseröffnung über einen Gegenstand der Insolvenzmasse trifft, sind grundsätzlich absolut unwirksam (§ 81 Abs. 1 InsO). Hat der Insolvenzschuldner für seine Verfügung eine Gegenleistung erlangt, so ist sie dem Vertragspartner aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse dadurch bereichert ist (§ 81 Abs. 1 S.3 InsO). Bei dieser Rückforderung handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit (Massegläubiger). Leistungen an den Insolvenzschuldner sind nach Eröffnung des Verfahrens grundsätilich unwirksam (§ 82 InsO). Der Leistende soll nur dann von der ihm obliegenden Verbindlichkeit befreit werden, wenn er sie zur Insolvenzmasse erfüllt hat. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Rechte an Gegenständen der Insolvenzmasse nicht wirksam erworben werden, auch wenn dem Erwerb
keine Verfügung des Insolvenzschuldners (§ 81 InsO) und keine Zwangsvollstreckung für einen Insolvenzgläubiger (§ 89 InsO) zugrunde liegen (§ 91 InsO). Die Regelungen der §§ 80-91 InsO sollen verhindern, dass die zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung vorhandene Insolvenzmasse durch Handlungen des Insolvenzschuldners verkleinert wird und so die Aussicht der Gläubiger auf größtmögliche Befriedigung ihrer Forderungen schwindet. Trotz dieser Regelungen kann der Insolvenzschuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Verpflichtungsverträge abschließen. Die jeweiligen Vertragspartner dieser Geschäfte werden aber nicht Insolvenzgläubiger (§ 38 InsO), da ihre Forderungen nicht zum Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung begründet waren. Eine Teilnahme am Insolvenzverfahren scheidet für diese (Neu-)Gläubiger aus. Demnach können diese Gläubiger auch nicht auf die Insolvenzmasse zugreifen.
Insolvenzmasse
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