Verfahren, vereinfachtes

nach billigem Ermessen des Richters zu gestaltendes Bagatellverfahren vor dem
— > Amtsgericht, dessen Streitwert 600 € nicht
übersteigt (§ 495a ZPO). Eine mündliche Verhandlung ist — unabhängig von den Voraussetzungen des
schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2, 3 ZPO nur auf Antrag erforderlich (§ 495 a Abs. 1 S. 2 ZPO) und die Verfahrensgestaltung kann — in den Grenzen
der Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens nach Zweckmäßigkeit vereinfacht werden. Das Urteil braucht keinen Tatbestand zu enthalten und die
Entscheidungsgründe brauchen nur ihrem wesentlichen Inhalt nach in das Sitzungsprotokoll aufgenommen zu werden.




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