Verfolgung Flüchtiger

Die Polizeibeamten eines deutschen Landes sind ermächtigt, Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen deutschen Landes fortzusetzen und den Flüchtigen dort zu ergreifen. Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht od. die nächste Polizeibehörde des Landes, in dem er ergriffen wurde, abzuführen (§ 167 GVG).

Nacheile, Festnahme (1 a, b).




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