Verfolgung Unschuldiger

Ein Beamter, welcher vorsätzlich zum Nachteil einer Person, deren Unschuld ihm bekannt ist, die Eröffnung od. Fortsetzung einer Untersuchung beantragt od. beschliesst, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter 1 Jahr bestraft.

Nach § 344 StGB wird ein Amtsträger bestraft, der zur Mitwirkung an einem Strafverfahren oder einem Verfahren zur Anordnung einer behördlichen Verwahrung berufen ist (Polizeibeamter, StA, Richter usw.), wenn er absichtlich oder wissentlich einen Unschuldigen verfolgt oder (z. B. als Ermittlungsperson der StA) hierauf hinwirkt. Dasselbe gilt, wenn Rechtsgründe der Verfolgung entgegenstehen (z. B. ein Strafausschließungsgrund oder Strafverfolgungsverjährung). Hinsichtlich der Unschuld oder Nichtverfolgbarkeit reicht bedingter Vorsatz nicht aus. Es handelt sich um ein Amtsdelikt. Die Strafe ist Freiheitsstrafe von 1-10 Jahren. In minder schweren Fällen gelten mildere Strafdrohungen, ebenso wenn sich die Verfolgung auf eine nichtfreiheitsentziehende Maßnahme (Entziehung der Fahrerlaubnis, Berufsverbot, Einziehung usw.) richtet oder wenn es sich um ein Bußgeld-, Disziplinar- oder ehren(berufs)gerichtliches Verfahren handelt. Tathandlung ist jede auf Verfolgung gerichtete Tätigkeit, auch schon die Aufnahme von Ermittlungen. Versuch ist strafbar. Die Strafvorschrift sichert das Legalitätsprinzip. S. ferner Vollstreckung gegen Unschuldige.




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